So war das 1640 in Minden: Verbot des Osterfeuers auf dem Markt

Ein Osterfeuer auszurichten mit all den Sicherheitsvorschriften ist nicht so leicht heutzutage – umso dankbarer kann man den Veranstaltern sein, die diese uralte Tradition am Leben erhalten – Archiv-/Symbolfoto: onm

Sie sollen das Frühjahr einläuten und den regionalen Zusammenhalt fördern: Osterfeuer. Ein uralter beliebter Brauch, der vor allem in Westfalen zelebriert wird. Bevor die Feuer am Wochenende in Minden entflammen, informiert die Ordnungsbehörde der Stadt über die Anmeldefrist und die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Und wir legen noch ein bisschen Geschichte obendrauf.

Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden weist jedes Jahr aufs Neue darauf hin, dass Osterfeuer bis etwa drei Wochen vor der Veranstaltung angezeigt werden können. Das Abbrennen eines Osterfeuers ist hierbei nur den in der Ortsgemeinschaft verankerten Vereinen, Organisationen und Glaubensgemeinschaften erlaubt. Ferner muss jedes Osterfeuer für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein.

Das Anmeldeformular Anzeige über das Abbrennen eines Osterfeuers stellt die Stadt Minden online zur Verfügung. Dieses muss ausgefüllt bei der Ordnungsbehörde im Rathaus Minden eingereicht werden.

Welche Regeln Veranstalter bei der Betreibung eines Osterfeuers beachten müssen, haben wir bereits in einem Bericht aus dem Jahr 2016 ausführlich erläutert unter dem Absatz Für Veranstalter: Regeln zum Osterfeuer. Zudem verweist die Stadt Minden auf ihr Merkblatt Osterfeuer.

Verbot des Osterfeuers auf dem Markt

Ein bisschen Stadtgeschichte kann ja auch nicht schaden in puncto Osterfeuer. So fanden wir auf der Homepage der Stadt Minden einen interessanten Erlass vom 4. April 1640 (verfasst von Dr. Monika M. Schulte, angepasst von ON):

Osterfeuer sind ein alter Brauch, der schon im 17. Jahrhundert weit verbreitet war und für so gefährlich gehalten wurde, dass Bürgermeister und Rat der Stadt Minden sich verpflichtet fühlten, diesem Brauch Einhalt zu gebieten. Darüber geben alte Aufzeichnungen, die im Kommunalarchiv Minden aufbewahrt werden, Aufschluss.

Am 29. März 1613 ließen Bürgermeister und Rat der Stadt Minden angesichts des bevorstehenden Osterfestes einen Aushang bzw. Anschlag machen, mit dem sie den Bürgerinnen und Bürgern das Entzünden von Osterfeuern auf dem Marktplatz und in den Straßen verboten. Sie appellierten an ihre Untertanen, sich dieses Brauches zu enthalten, weil er „keine geringe gefehrlichkeit“ habe, und erinnerten daran, was für „groß Unheill, Calamitet und schaden“ in jüngst vergangener Zeit durch „Feuersbrünste“ in der näheren Umgebung entstanden seien.

Von „Obrigkeit und Ambtswegen“ also verhängten sie für alle, die diesem Verbot zuwiderhandelten, eine Strafe in Höhe von fünf Thalern – und zwar für Erwachsene und Kinder, wenn sie beim Osterfeuer „ertappet“ würden. Die Übeltäter sollten laut Ankündigung unverzüglich „in gefengliche hafft“ (Gefängnis) verbracht werden. Eine drastische Maßnahme, die nur damit zu erklären sei, dass Stadtbrände sich immer wieder ausbreiteten und zu großem Schaden an Mensch, Vieh und Gebäuden führten: Stadtbrände trafen damals die Bevölkerung und ihre Habe, legten die Wirtschaft lahm.

Doch offensichtlich war die Freude am Anzünden von Osterfeuern nur schwer einzudämmen. Denn auch am 4. April 1640, kurz vor Ostern, sahen Bürgermeister und Rat sich bemüßigt, die Osterfeuer in der Stadt zu verbieten: Gemeinhin würden die Feuer „von der unbendigen Jugend“, die sich zu „rottiren“ (zusammenzurotten) pflegte, entzündet. So wies die Obrigkeit darauf hin, dass gerade bei „windigem Wetter“, wie es zur damaligen Zeit herrschte, eine große Gefahr für die Stadt bestehe.

Erst im Jahr zuvor, 1639, hatte die Stadtführung eine Feuerordnung erlassen, nachdem während des Krieges – bis zum Friedensschluss 1648 sollten noch fast zehn Jahre vergehen – viele Städte durch Feuersbrunst und Brandschatzung sehr geschädigt worden waren.

Sicherheitsmaßnahmen für Osterfeuer wieder entflammt

Rund 355 Jahre später, im Jahr 1994, beruft sich der Bremer Senat auf ein Gesetz über Rechtsbefugnisse von Gemeinden von 1964 in Verbindung mit einem Ordnungswidrigkeitengesetz von 1968, und beschließt zum 4. Juni 2011 laut § 8 ÖffOrdnOG (Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, siehe Transparenzportal Bremen):

„Osterfeuer und sonstige im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer dürfen nur am Ostersonnabend und am Ostersonntag in der Zeit von 19 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Die Feuer dürfen nur in einem Abstand von mindestens 200 m von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen entzündet werden; bis zum Erlöschen des Feuers ist durch den Veranstalter eine Brandwache zu stellen, die mit feuerbekämpfenden Gerätschaften auszustatten ist. Für die Feuer dürfen lediglich Gestrüpp, Äste, Zweige und Stämme verwendet werden. Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen. Das Abbrennen von Feuern ist der Ortspolizeibehörde spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.“

(Auch nach dem Außerkrafttreten des Bremer Ortsgesetzes und gleichzeitiger Erneuerung ab 14. April 2021 hat sich nichts an der o.g. Fassung geändert)

Die Ausweitung dieses Gesetzes auf ganz Deutschland und die damit verbundene Bürokratie für die Veranstalter kann man sich bildlich vorstellen. Vom Kostenaufwand mal ganz abgesehen und den Ordnungsgeldern, die den Veranstaltern blühen, wenn sie sich nicht an die Sicherheitsvorschriften halten.

Vielleicht sollte man als Besucher einmal daran denken, was die Veranstalter von Osterfeuern alles auf sich nehmen, um die Tradition aufrecht zu erhalten und den Bürgerinnen und Bürgern schöne Stunden zu bereiten. Ein dickes Dankeschön auszurichten ist das Mindeste, was man tun kann.

Quelle: Stadt Minden, Transparenzportal Bremen, OctoberNews


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