Hundesteuer anno Oktober 1810 und früher

Da können Hunde nur staunen: Lange vor dem Erlass Friedrich Wilhelm III. mussten ihre Frauchen und Herrchen bereits Hundesteuer entrichten, unter den verschiedensten Namen und Beweggründen - Symbolfoto: pixabay CC0 / Sprechblase: Namira McLeod
Da können Hunde nur staunen: Lange vor dem Erlass Friedrich Wilhelm III. mussten ihre Frauchen und Herrchen bereits Hundesteuer entrichten, unter den verschiedensten Namen und Beweggründen – Symbolfoto: Capritography/pixabay CC0 / Sprechblase: Namira McLeod

Die Hundesteuer ist für viele Besitzerinnen und Besitzer ein leidiges Thema – und das nicht erst seit dem bekannten preußischen Erlass im Oktober 1810, sondern seit über sechs Jahrhunderten. Warum Heim- oder Haustiere bis heute als „Luxusgut“ angesehen werden und welche Gründe nicht nur Friedrich Wilhelm III. zur Einführung und zum Erhalt der Hundesteuer bewogen haben, verrät unsere dritte Oktober-Geschichte.

Das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“ dürfte allen Hundehaltern ein Dorn im Auge sein. Am 28. Oktober 1810 von Friedrich Wilhelm III., König von Preußen, eingeführt, soll er der Ansicht gewesen sein, dass „jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen“1Vgl. Wikipedia „Hundesteuer“..

Aber auch andere Tiere, die nicht der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Jagd (im Sinne von Wildtierbestand) dienten, wurden als Luxus (aus dem lateinischen „luxus“ für Verschwendung) eingestuft und besteuert. Ausgenommen waren „Hunde, welche Personen bäuerlichen Standes zur Bewachung ihrer Höfe halten“2Vgl. „Steuerlehre“ von Hermann-Wilfried Bayer, 1998, S. 411, veröffentlicht auf Google Books. (heute „Wachhunde“ genannt). Private Hundebesitzerinnen und -besitzer, die ihre Tiere aus „Liebhaberei“ hielten, mussten die sogenannte Hundesteuer (kurz: HundeSt) entrichten.

Um beweisen zu können, dass die Steuer bezahlt wurde oder man davon befreit wurde, musste jedenfalls jeder Hund eine sogenannte „Hundesteuermarke“ mit sich führen. Ein Beispiel eines „Freihundes“ zeigt eine geschwärzte, aus Eisenblech gefertigte, preußische Marke aus dem Jahr 1817, die sich in Obhut des Stadtmuseums Berlin befindet3Vgl. Foto und Bericht „Preußische Hundesteuermarke von 1817“ auf der Webseite des Stadtmuseums Berlin..

Allein verantwortlich war der preußische König für das Edikt jedoch nicht. Vielmehr sah er es als eine Art Kompromiss mit dem preußischen Finanz- und Handelsminister Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein an, der im Jahre 1807 das sogenannte „Oktoberedikt“ verkündete (Beginn der Preußischen Reformpolitik) und 1808 die „Städteordnung“ (die eine kommunale Selbstverwaltung nach dem Subsidiaritätsprinzip anstrebte).

Friedrich Wilhelm III. widerstrebten Reformen. Er wollte schlicht „eine Balance zwischen Adel und aufstrebendem Bürgertum wahren“4Vgl. Wikipedia „Friedrich Wilhelm III. (Preußen).. Dennoch unterwarf er sich Steins Reformen, weil Preußen große Verluste nach Napoleons Feldzug im Oktober 1806 verzeichnete.

Doch der ehemalige Finanz- und Handelsminister war nicht der Erste und Preußen nicht das einzige Land, das „Luxusgüter“ wie teure Kleidung und Autos/Kutschen, wertvollen Schmuck, erlesene Speisen und Getränke, Bedienstete, exklusive Domizile und liebgewonnene Heim- oder Haustiere besteuert sehen wollte. Die Hundesteuer, damals auch „Hunde-Tare“5Vermutlich aus dem lateinischen „tare“ von „(be-)ringen“ oder „Schild“, was die spätere Hundesteuermarke erklären könnte. genannt, stopfte zu zahlreichen Zeiten in vielen Ländern die Finanzlöcher.

Stein folgte offensichtlich dem Beispiel der Stadt Offenbach am Main, die erstmals durch Verordnung des Fürstentums Isenburg am 28. Februar 1807 die „Hunds-Taxe“ als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden6Vgl. Beilage zu Nro. 13 des Privilegirten Offenbacher Frag- und Anzeige-Blatts v. 28. Februar 1807. erhob. Sie betrug wohl jährlich einen Reichstaler und sollte „übermäßiges Hundeverhalten“7Vgl. Bericht Frankfurter Rundschau „Wie Offenbach auf den Hund kam“ v. 01.03.2012. eindämmen.

Hundemarken in Minden aus dem Jahr 2010 - Archivfoto: Pressestelle Stadt Minden
Hundemarken in Minden aus dem Jahr 2010 – Archivfoto: Pressestelle Stadt Minden

Nur einen Monat später, am 20. März 1807, soll auch Christian VII. (1749-1808), König von Dänemark und Norwegen sowie Herzog von Schleswig und Holstein, die Luxussteuer eingeführt haben, um die kommunalen Armenkassen aufzubessern, heißt es. Doch der König galt als „geisteskrank“. Sein Leibarzt Johann Friedrich Struensee erkannte das schnell, war er als „Aufklärer aus Altona“ nur allzu bekannt. 1770 wurde Struensee zum „Etatrat“ ernannt und 1771 erhielt er vom kranken König die Generalvollmacht. Damit durfte er Einsicht in die desaströse Finanzkasse Dänemarks nehmen, was ihn dazu veranlasste, neben Personal- und Pensionsstreichungen eine Luxussteuer auf Reitpferde und Glücksspiele zu erheben. Ein Relikt, das den Wohlhabenden des Landes so gar nicht schmeckte. Struensee wurde letztlich am 28. April 1772 vor den Toren Kopenhagens geköpft.8Vgl. Bericht „Höfische Intrigen“ im Weser-Kurier v. 16.10.2016. Es war demnach nicht König Christian VII., der die Luxussteuer einführte, sondern sein Etatrat Struensee. Und woher die Information stammt, wie in zahlreichen Medien berichtet wird, dass König Christian VII. eine Hundesteuer (oder Hunde-Tare oder Hunds-Taxe) eingeführt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden.

Von Christian VII. mal abgesehen ging man im Herzogtum Sachsen-Coburg noch einen Schritt weiter: Dort begründete man die Erhebung der Hundesteuer damit, die Tollwutgefahr und übermäßige Vermehrung von Hunden zu verringern, und leitete seuchenpolizeiliche Maßnahmen ein. So heißt es im „Mandat, das Hundehalten in den Herzogl. S. Coburg. Landen betreffend“ vom 19. Mai 18099Vgl. „Sammlung der Landesgesetze und Verordnungen für das Herzogthum Coburg“ v. 1844, S.156/157, veröffentlicht auf Google Books. bereits zu Anfang (Zitat):

„Die neuerlichen häufigen Beispiele von Hunden, welche von der Wuth ergriffen waren, und so große Gefahren verursachten, haben aufs neue daran erinnern müssen, das Halten der Hunde, sowohl um der Gefahr der Wuth, als auch um der beträchtlichen Fruchtconsumtion willen unter eine strenge Polizeiaufsicht zu nehmen, und einer angemessenen Abgabe zu unterwerfen“.

Und dieser Erlass war umfangreich. Unterzeichnet von Herzog Ernst I. umfasste er 31 Punkte – vom Zeitpunkt der zu entrichtenden Abgabe über die Höhe und betroffenen Personen, Einträge ins Kataster, Fristen zur Erfüllung bis zum Ausmaß der Strafe. Grundsätzlich sollte „für jeden zu haltenden Hund“ vom 1. Juli 1809 an (Zitat) „eine jährliche Abgabe von Einem Thaler acht Groschen, und für eine Hündin von Zwanzig Groschen in Conventionsmünzsorten entrichtet, und der Ertrag desselben von Uns zu einem öffentlichen Zweck bestimmt, und verwendet werden“. Es bestand somit in Sachsen-Coburg nicht nur eine Meldepflicht für Hunde, sondern die Abgaben wurden für willkürliche Zwecke des Herzogtums verwendet, was sich in Absatz 11 widerspiegelt (Zitat):

„Die Hundecataster werden sodann von Unsern Cammerämtern an Unsere Landesregierung zur Justisicatur eingeschickt, die Gelder aber an Unsere Hauptdomainencasse zur weitern Bestimmung abgeliefert.“

Was mit „weitern Bestimmung“ gemeint war, wurde von Herzog Ernst I. von Sachsen-Coburg-Saalfeld nicht festgehalten. Vergleichbar mit der Hundesteuer in der heutigen Zeit zielte dieser augenscheinlich allein darauf ab, die Staatskasse zu füllen. Unter „Steuern“ versteht der Staat nämlich seit 197710Vgl. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (AOEG 1977) auf ra.de. laut § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung11Quelle: gesetze-im-internet.de, § 3 AO. (Zitat):

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Die Hundesteuer gehört zu den Gemeindesteuern und dient somit damals wie heute dazu, den Gemeindeverwaltungen und letztlich dem Staat weitere Einnahmen zu verschaffen. Einer Gegenleistung bedarf es nicht seitens der Gemeinde.

Im Jahr 2019 hatte Deutschland um die 400 Millionen Euro Steuereinnahmen aus der Hundesteuer zu verzeichnen laut Statistischem Bundesamt, genauer:

  • im 1. Quartal 2019: 141.444.000 Euro12Vgl. „Finanzen und Steuern – 1. Vierteljahr 2019“ des Statistischen Bundesamts, S. 24, veröffentlicht auf destatis.de.;
  • im 2. Quartal 2019: 69.556.000 Euro (Differenz errechnet aus 211 Mio. im 1.-2. Quartal abzgl. 1. Quartal)13Vgl. „Finanzen und Steuern – 1.-2. Vierteljahr 2019“ des Statistischen Bundesamts, S. 16, veröffentlicht auf destatis.de.;
  • im 3. Quartal 2019: 101.357.000 Euro14Vgl. „Finanzen und Steuern – 3. Vierteljahr 2019“ des Statistischen Bundesamts, S. 24, veröffentlicht auf destatis.de.;
  • und da für das 4. Quartal 2019 noch keine genauen Zahlen feststehen, haben wir den Durchschnitt aus den ersten drei Quartalen aufs Jahr hochgerechnet, womit man auf 416.476.000 Euro im Jahr 2019 kommt – abgerundet auf 400 Millionen Euro.

Aber zurück ins 19. Jahrhundert. Die Geschichte der Hundesteuer reicht noch viel weiter in die Vergangenheit. So heißt es beispielsweise in der 32. Ausgabe der „National-Zeitung der Deutschen“ vom 5. August 180215Veröffentlicht auf Google Books, S. 691., dass am 10. Juli in den „fürstenbergischen Landen“ von Schwaben eine Hunde-Tare eingeführt wurde (Zitat):

„Von jedem Hunde muss jährlich 1 Fl. gezahlt werden. Frei sind von dieser Tare: die fürstlichen Hunde, und die in einzeln liegenden Häusern, Höfen, Mühlen, jedoch für jedes Haus nur einer; jeder Revierjäger hat zwei, jeder Schäfer und jeder Metzger zwei tarfreie Hunde. Auch die Waffenmeister sind für alle ihre Hunde tarfrei, doch müssen sie solche in den Zwingern halten. Kein Unterthan, er sei geistlichen oder weltlichen Standes, Beamter oder Bürger, ist von der Tare frei. Diese Abgabe wird von dem Revierjäger erhoben, welcher für seine Bemühung, von jedem Fl. Hunde-Tare, 12 fr. erhält. Der Ertrag hiervon ist dem Hebammen-Institute gewidmet. Wer einen Hund hält, ohne Tare zu bezahlen, erlegt 5 Fl. Strafe. Hunde, welche über 10 Jahre alt sind, sollen abgeschafft werden.
Armen Leuten, welche kaum ihre eigene Nahrung aufzubringen im Stande sind, und ihre Hunde Hunger leiden lassen, als wodurch das gefährliche Herumirren dieser Thiere, auch ihre Wuth (…) befördert wird, ist nicht gestattet, Hunde zu halten, wenn sie auch die Tare zahlen wollten. Auf gleiche Weise ist Vagabunden und Bettlern das Hundehalten untersagt.
Hunde, welche wegen Ausbruchs der Wuth16Tollwut verdächtig sind, sollen abgeschafft, oder an Stricke, oder an Ketten gelegt werden. Nebst der Haftung für allen Schaden sind bei Vernachlässigung dieser Vorsicht zehn Rthlr.17Reichsthaler Strafe festgelegt.
Metzger und andere, welche mit Hunden über Land gehen, sollen sie an Stricken führen, oder mit Maulkörben versehen, bei Strafe eines Rthlrs18Reichsthalers.

Kleine Hunde kann man frei mit sich laufen lassen, jedoch ist zu sorgen, dass sich die Hunde nicht entfernen. Herrenlose Hunde werden dem Waffenmeister abgegeben; die im freien Felde allein herumziehen, sollen vom Revierjäger todtgeschossen werden, und dieser wie von einem Fuchse Schussgeld dafür erhalten.
In die Kirche ist der Eingang diesen Thieren untersagt, bei Strafe von 36 fr. und im Falle der Weigerung von 1 Rthlr. Wenn jedoch ein Reisender, ein Jäger, Metzger oder Fuhrmann einen Hund mit sich in die Kirche nimmt, und ihn an einem Stricke bei sich hält, bleibt solcher von der Strafe verschont.“

Jagdhunde waren in vielen Jahrhunderten beliebt und begehrt an den Fürsten-, Kaiser- und Königshäusern, die nicht selten von Hofbesitzern eingefordert wurden – Das Gemälde von Jean François de Troy zeigt eine Jagdszene im 18. Jahrhundert, Gemeinfrei, Wikimedia Commons

Im „Reichs-Anzeiger“ vom 15. Mai 1802, herausgegeben in Gotha, Thüringen19Veröffentlicht auf Google Books, S. 1621-1625., erklärte man die Notwendigkeit einer Hunde-Tare anhand vergangener Tollwut-Fälle (Zitat):

„Die Hundswuth ist noch immer ein unausgemachter Gegenstand. (…) In hiesiger Gegend sind seit Jahr und Tag viele beunruhigende Vorfälle dieser Art gewesen, welche unter Hunderten wohl niemand so hart angreifen, als mich, der ich 1769 eine Dienstmagd allhier an dieser fürchterlichen Krankheit leiden sah. Sie hieß Catharine Rostin und war 40 Jahre alt. Am 1. Januar wird sie von ihrem Herrn, dem hiesigen Kantor, über Feld geschickt und unterweges von einem Hunde ins Gesicht neben der Nase unter dem Auge gebissen. (…) Am 14 Febr. fing die Stelle an zu jucken, am 15 wurde sie wund, am 16 brach die Wuth aus und am 18 Abends 10 Uhr starb die Elende unter jämmerlicher Angst und Geschrei. (…) Im vorigen Herbste wurde allhier eine Kuh gebissen, die etwa vier Wochen nachher toll wurde. (…) Im abgewichenen December sind in Nordhausen von einem Hunde fünf Personen und noch mehrere Hunde gebissen worden. Eine Person, ein Knabe von 14 Jahren, ist indessen gestorben.“

Doch nicht Preußen war Vorreiter, was das Eintreiben von Steuern gegenüber Hundehaltern angeht. Bereits 1796 soll in Großbritannien eine staatliche Hundesteuer eingeführt worden sein. In dem Werk „Theoretisch-praktisches Handbuch der gesammten Steuer-Regulierung“ aus dem Jahr 181620Online gestellt auf Google Books, S.162. beschreibt Autor Dr. Johann Paul Karl:

„2) Steuer von Hunden
Von jedem Jagd-Hunde irgendeiner Art werden (…) 10 S., von einem anderen Hunde (…) 6 S. gezahlt. Ausgenommen sind Hunde, welche Mitgliedern der königlichen Familie gehören; Hunde armer Personen, wenn es nicht Jagd-Hunde sind; Hunde, welche zu der Zeit, da die Steuer festgesetzt wurde, noch nicht sechs Monath alt waren. Mit 30 I. kann man auf ein Jahr die Erlaubnis erkaufen, so viele Hunde zu halten, als man will. Wer Hunde anschaft, oder abschaft, muss es am gehörigen Orte anzeigen.“

Zudem soll in Großbritannien 1871 ein Hundegesetz („Dogs Act“) existiert haben, das „den Richtern ermöglichte, die Kontrolle oder Vernichtung eines gefährlichen Hundes anzuordnen“.21Vgl. „Dangerous Dogs Act 1991“ im Research Paper 98/6 v. 2. Januar 1998 des „House of Commons“, veröffentlicht in einer PDF-Datei in englischer Sprache auf researchbriefings.files.parliament.uk. Erst 1987 soll die Hundesteuer in Großbritannien abgeschafft worden sein.

Dänemark hingegen entschied Überlieferungen zufolge bereits 1972, die Hundesteuer abzuschaffen. Allerdings mussten zwischen den Jahren 2010 und 2013 Touristen und Einheimische um das Leben ihrer Vierbeiner fürchten. Listenhunde, die nach dem 17. März 2010 geboren oder eingeführt worden sind, durfte es in Dänemark nicht mehr geben – sie wurden ohne weitere Prüfung eingeschläfert22Vgl. Bericht „Dänische Hundefänger dürfen Ihr Tier einschläfern“ v. 01.07.2014 auf focus.de.. Zum 1. Juli 2014 wurde das dänische Hundegesetz entschärft. Frankreich folgte der Hundesteuer-Abschaffung wohl im Jahre 1979 und Schweden im Jahre 1995. In den Folgejahren verabschiedeten sich zahlreichen Medienberichten zufolge auch Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien von der Luxussteuer Hundesteuer.

Das österreichische Land Vorarlberg orientierte sich vermutlich in den Anfängen an Großbritannien und führte am 8. Juli 1875 erstmals eine „Hundetaxe“ ein. Im Landesgesetzblatt Nummer 33/1875 (LGBl. Nr. 33/1875) erstmals festgesetzt existierte das Gesetz – in geänderter Fassung in seiner „Hundeabgabe-Verordnung“ – bis Anfang des 21. Jahrhunderts. 2015 betrug die Hundeabgabe 58,70 Euro pro Hund.23Vgl. Hundeabgabe-Verordnung v. 01.01.2015, veröffentlicht als PDF-Datei auf hard.at. In der Zwischenzeit hat sich die Hundeabgabe in ganz Österreich herumgesprochen, wird bis heute „grundsätzlich für das Halten von Hunden eingefordert“24Vgl. „Hundeabgabe (Hundesteuer)“ auf der Webseite von Österreichs Digitalem Amt. und – wie in Deutschland – „nicht zweckgebunden“25Vgl. Wikipedia „Hundesteuer“. von der Regierung verwendet. Die Hundemarke wurde am 1. Januar 2010 durch einen elektronischen Chip abgelöst. Andere Länder wie die Schweiz, Australien, Kanada, USA, Namibia erheben in weiten Teilen ebenfalls Hundesteuern oder erteilen sogenannte „Haustierlizenzen“.

Somit dürfte Großbritannien das erste Land gewesen sein, das eine Hundesteuer einführte, wie man sie in ähnlicher Form heutzutage vorfindet: eine Luxussteuer, deren Einnahmen daraus vom Staat und den Gemeinden zu beliebigen Zwecken verwendet werden dürfen.

Die Geschichte der Hundesteuer endet an dieser Stelle aber nicht. Tatsächlich findet sich ein Eintrag über „Mittelalterliche Dorfkirchen im Landkreis Potsdam-Mittelmark (Brandenburg)“ von Theo Engeser und Konstanze Stehr aus Jühnsdorf aus dem Jahre 200326Veröffentlicht auf einer Webseite der FU Berlin mit dem Titel „Gräben (Ev. Dorfkirche)., in dem davon gesprochen wird, dass in der Gemeinde Gräben im Jahre 1375 eine „zusätzliche Abgabe unter dem Namen ‚Hundekorn‘ in Höhe von 1/2 Scheffel Roggen und 1/2 Scheffel Hafer zu entrichten“ war. Aufgebracht werden musste die „Bede“ (Steuer) in Form von Naturalien (Kornabgaben) von der gesamten Gemeinde. Folgt man den Ausführungen in einem Glossareintrag des Bundesfinanzministeriums27Vgl. Webseite Bundesfinanzministerium zu „Hundesteuer“., wurde das Korn zu Hundefutter verbacken (daher der Name „Hundekorn“) und „diente der Ablösung der Pflicht der Bauern zur Abstellung von Hunden im Rahmen von Jagdfrondiensten“ (sprich: es befreite Landbesitzer davon, einen Haus- oder Hofhund als Jagdhund zu stellen). In diesem Sinne:

Seit dem Mittelalter wissen nicht nur, aber überwiegend, deutsche Herrscher, Hundehalter zur Kasse zu bitten.

Die wohl „grausigste“ Geschichte rund um Hundehaltung stammt aber aus dem 15. Jahrhundert. König Heinrich VI. von England (1421-1471) soll ein Dekret erlassen haben, „denen die Zahlung des Eintritts in die Menagerie im Tower zu erlassen, die eine Katze oder einen Hund zur Fütterung der Löwen mitbrachten“.28Vgl. Daniel Hahn: The Tower Menagerie, Simon & Schuster UK Ltd, London 2003, S. 73. Dazu muss man wissen, dass die Menagerie ein Vorläufer des zoologischen Gartens (kurz: Zoo) ist und das hohe Eintrittsgeld von „drei Sous“ damals kaum jemand bezahlen konnte. Zudem erhielten wahrscheinlich nur diejenigen Eintritt, die über Empfehlungsschreiben oder entsprechende Verbindungen verfügten. Von 1235 bis zum Oktober 1835 beherbergte der „Tower of London“ eine Menagerie von Wildtieren – und traditioneller Bestandteil der „Tower-Menagerie“ ab 1420 waren Löwen.29Quelle: Wikipedia „Tower-Menagerie“. Das Dekret des Königs wurde vermutlich in den 1440er Jahren verfasst.


Sämtliche Angaben sind sorgfältig recherchiert – Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Bitte beachten Sie auch die Fußnoten!


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